Was gibt es Neues 2025/2026?
Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2025/2026:
Kleinunternehmergrenze
Die Kleinunternehmergrenze im Bereich der Umsatzsteuer wurde ab 1.1.2025 auf € 55.000,00 brutto angehoben. Auch wurde die Toleranzregelung ab 1.1.2025 angepasst. Wird die Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % überschritten (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10 %-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.
Mitarbeiterprämienregelung 2025
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können im Jahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Mitarbeiterprämie pro Beschäftigten zuwenden. Anders als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. In Bezug auf die Sozialversicherung inkl. betrieblicher Vorsorge, dem Dienstgeberbeitrag (DB), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und der Kommunalsteuer besteht hingegen keine Befreiung mehr. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.
Telearbeit
Wird Telearbeit im Betrieb vereinbart, so bedarf es zwingend einer schriftlichen Vereinbarung. Damit ein nicht steuerbar ausbezahltes Telearbeitspauschale in Bestand bleibt, müssen ab dem Kalenderjahr 2025 die Telearbeitstage verpflichtend durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen werden.
Verpflichtende elektronische Zustellung und Einstieg in FinanzOnline
Seit dem 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen de facto nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind.
Um ohne Einschränkung auf Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass seit dem 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.
Erweitere Angaben bei der SV-Anmeldung neuer Dienstnehmer
Ab 1.1.2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit in der Anmeldung angeben.
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (Teil I und II)
Um das Budgetdefizit zu reduzieren, hat die Bundesregierung im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes Teil I und II ausgangs- und eingangsseitige Maßnahmen in nachfolgenden Bereichen gesetzt:
- Der 55%ige Spitzensteuersatz (für Einkommen über € 1 Mio.) wurde um 4 Jahre bis 2029 verlängert.
- Der USt-Nullsatz für Lieferung, Erwerb, Installation von Photovoltaikanlagen ist zum 1.4.2025 entfallen. Für Verträge, die vor dem 7.3.2025 abgeschlossen wurden, ist der Nullsteuersatz jedoch weiterhin anwendbar.
- Die Befreiung für E-Autos im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer ist ebenfalls ab dem 1.4.2025 entfallen. Nur elektrische Kleinkrafträder bis 4 kW bleiben weiter befreit.
- Die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze wurde von 2 % auf 5 % angehoben. Anwendbar auf Sachverhalte, für die die Gebührenschuld nach dem 31.3.2025 entstanden ist.
Der Steuersatz der Zwischenbesteuerung auf Kapitalerträge von Privatstiftungen steigt ab 1.1.2026 von 23 % auf 27,5 %.
Budgetbegleitgesetz 2025
Am 16.6.2025 wurde im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen, welches einen Mix aus Budgetsanierungsmaßnahmen und punktuellen Steuerentlastungen beinhaltet. Nachfolgend ein Auszug der wesentlichen Inhalte:
- Einführung eines Umwidmungszuschlags (30 %) auf positive Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke. Erfasst werden Veräußerungen von Grundstücken ab dem 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab dem 1.1.2025 stattgefunden hat.
- Der Anwendungsbereich der ertragsteuerlichen Basispauschalierung wird ausgeweitet. Für das Kalenderjahr 2025 wird die Umsatzgrenze von € 220.000,00 auf € 320.000.00 und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht. Ab dem Kalenderjahr 2026 wird die Umsatzgrenze auf € 420.000,00 sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze angehoben. Auch die umsatzsteuerliche Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) wurde entsprechend angepasst.
- Anhebung des Pendlereuros ab 2026 von € 2,00 auf € 6,00.
- Im Rahmen der SV-Rückerstattung wird der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von € 608,00 (Wert 2025) auf € 737,00 (für 2026) angehoben.
- Bei der Grunderwerbsteuer gibt es Verschärfungen im Bereich von „Share Deals“. Dies geschieht zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung (Senkung der Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 %) und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften. Die Änderungen sind vorwiegend mit 1.7.2025 in Kraft getreten und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, im Rahmen derer die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entstanden ist.
- Die Stiftungseingangssteuer wird ab dem 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
- Im Bereich der Sozialversicherung wird die Geringfügigkeitsgrenze für ein Jahr eingefroren und daher auch im Jahr 2026 € 551,10 betragen.
Im Bereich der Korridorpension werden die Zugangsvoraussetzungen ab 2026 schrittweise verschärft: Das Antrittsalter wird von 62 auf 63 Jahre erhöht, und die notwendige Versicherungsdauer steigt von 40 auf 42 Jahre (von 480 auf 504 Monate).