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COVID-Prämie für Mitarbeiter 2021

COVID-Prämie für Mitarbeiter 2021

Wie bereits im Jahr 2020, soll es auch für das Jahr 2021 die Möglichkeit zur Auszahlung von steuerfreien COVID Prämienzahlungen für Mitarbeiter geben.

Die Möglichkeit zu steuerfreien Auszahlungen ist mit € 3.000,00 beschränkt und gilt dann, wenn die Prämienzahlung für außergewöhnliche Leistungen im Zusammenhang mit der Covid 19 Krisensituation im Zeitraum Dezember 2021 bis Februar 2022 erfolgt. Bitte beachten Sie, dass unter Umständen Prämienzahlungen, die bisher schon vereinbart waren und ausbezahlt worden sind, nicht begünstigt sind. Die Begünstigung umfasst neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer).

Zum Abänderungsantrag wird begründend ausgeführt:

„Mitarbeiter, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen - wie schon im Kalenderjahr 2020 - bis zu einem Betrag von € 3.000,00 steuerfrei erhalten können. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind nicht steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung soll weiters sein, dass diese Zahlungen in den Kalendermonaten Dezember 2021, Jänner oder Februar 2022 geleistet werden. Aufgrund der Regelung in § 124b Z 350 lit. a sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 7967 und der Kommunalsteuer befreit.

Diese Begünstigung stellt auch eine Entlastungsmaßnahme im Rahmen der ökosozialen Steuerreform dar. Damit derartige Zulagen und Bonuszahlungen jedoch zeitnah gewährt werden können, wird diese Steuerbefreiung vorgezogen und in dieses Gesetzespaket aufgenommen.

In der Anlage stellen wir den eingebrachten Abänderungsantrag zur Verfügung. Bei der Regelung über steuerfreie COVID-Bonuszahlungen handelt es sich um einen Abänderungsantrag und bleibt die Gesetzwerdung (ua Genehmigung im Bundesrat) abzuwarten. Diese ist jedoch wahrscheinlich.

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Erscheinungsdatum:

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