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Aufklärung von Rettungssanitätern bei Ablehnung eines Transportes

© Syda Productions - stock.adobe.com

Sachverhalt

Die verstorbene Ehegattin des Klägers wurde von den alarmierten Rettungssanitätern ansprechbar und orientiert vorgefunden. Als Beschwerden nannte sie Drehschwindel, Durchfall, Sodbrennen und Übelkeit. Der Puls wurde ertastet, die Herzfrequenz nicht festgestellt.

Die Patientin lehnte die Empfehlung ab, in ein Krankenhaus transportiert zu werden – aus Sorge vor einer Ansteckung. Sie unterfertigte einen Revers, wonach sie umfassend aufgeklärt wurde, auch über die Aufforderung zur Überführung in ein Krankenhaus. Noch am selben Tag verschlechterte sich der Zustand der Patientin, worauf sie ins Krankenhaus gebracht wurde und dort am darauffolgenden Tag verstarb. Als Todesursache wurde ein Herzinfarkt festgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Lehnt ein Patient den empfohlenen Krankenhaustransport ab, hat der Rettungssanitäter ihn darüber eindringlich zu informieren, weshalb er einen solchen für notwendig und dringlich hält. Es ist nicht Aufgabe des Sanitäters, eine ärztliche Diagnose zu erstellen, daher trifft ihn eine im Vergleich zu Ärzten umfangmäßig geringere Aufklärungspflicht. Jedenfalls hat diese Information umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für Rettungssanitäter die möglichen schädlichen Folgen des Unterbleibens sind.

Im vorliegenden Rechtsstreit hob der OGH das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht, weil von diesem keine Feststellungen darüber getroffen worden waren, inwieweit der Sanitäter tatsächlich auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer ärztlichen Abklärung aufmerksam gemacht hatte.

Stand: 26. August 2026

Bild: Syda Productions - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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