Seit 1.9.2019 haben grundsätzlich alle Väter von Neugeborenen, unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstnehmer Anspruch auf einen sogenannten Papamonat, also einer Freistellung anlässlich der Geburt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitnehmer allerdings nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Vater den „Familienzeitbonus“ von der Krankenkasse.
Im Folgenden eine Übersicht zu einigen wesentlichen Bestimmungen dieser neuen Regelung:
Das Väter-Karenzgesetz regelt nun unter anderem, dass unbeschadet des Anspruchs auf Karenz dem Arbeitnehmer
- auf sein Verlangen
- für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes
- Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren,
- wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Vater muss dabei bestimmte Meldefristen einhalten:
- spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss eine Vorankündigung erfolgen (eine Sonderregelung für Frühgeburten besteht).
- nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen
- spätestens eine Woche nach der Geburt muss die Bekanntgabe des tatsächlichen Antrittszeitpunktes erfolgen
Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, bis vier Woche nach Ende des Papamonats.
Die neue Regelung tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Es gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem 1.9. und dem 30.11.2019 liegt, mit dem Unterschied, dass die drei Monatsfrist der Vorankündigung unterschritten werden darf.
Stand: 27. August 2019
Erscheinungsdatum:
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