Wie an anderer Stelle schon erwähnt, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen anzuwenden.
Mit der Frage, ob SPA-Packages eines Wellnesshotels unter diese Regelung fallen, hat sich nun der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis beschäftigt.
Im zu beurteilenden Fall hat ein Wellnesshotel seinen Beherbergungsgästen bestimmte SPA-Leistungen (Beauty, Kosmetik, Massage, Ayurveda) in Form unterschiedlicher „Packages“ zu einem Pauschalpreis angeboten. Daneben hatte der Gast aber auch die Möglichkeit, weitere SPA-Leistungen als Einzelleistungen zu buchen. Die gesondert gebuchten Einzelleistungen wurden vom Hotel mit dem Normalsteuersatz, die Pauschalpreise aber mit dem begünstigten Steuersatz verrechnet.
Der VwGH unterstützte die Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts in seinem Erkenntnis, dass die SPA-Leistungen auch in den Packages mit dem Normsteuersatz zu versteuern seien. In der Begründung wurden dazu unter anderem folgende Argumente angeführt:
- Da unselbständige Nebenleistungen bereits nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung teilen, bezieht sich die Bestimmung auf alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können. Ob sie wirtschaftlich unselbständig sind, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt. Dazu gehören jedenfalls die Nebenleistungen, die im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes normalerweise an Gäste erbracht werden. Zur Abgrenzung wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass man sich an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie orientieren müsse.
- Es verstößt gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer, würde man SPA-Leistungen, wenn sie von einem Hotel der 5-Sterne-Kategorie im Rahmen von Hotelarrangements erbracht werden, mit dem begünstigten Steuersatz besteuern, die gleichen Leistungen – von einem Hotel einer niedrigeren Kategorie erbracht – aber mit dem Normalsteuersatz belegen.
- Der VwGH teilte auch die Ansicht des BFG, dass die im Rahmen der diversen Arrangements angebotenen Zusatzleistungen nicht dazu gedient haben, die Hauptleistung, nämlich die Nächtigung, in Anspruch nehmen zu können. Nächtigungen seien auch ohne die strittigen Zusatzleistungen angeboten worden. Die SPA-Leistungen wurden auch außerhalb der jeweiligen Arrangements als selbständige Hauptleistungen in Anspruch genommen.
Die in den Umsatzsteuerrichtlinien des BMF dargestellte Rechtsmeinung, dass Wellness-Leistungen grundsätzlich als mit der Beherbergung regelmäßig verbundene Nebenleistungen betrachtet werden können, ausgenommen davon aber Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen (wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird), war weder für das BFG noch für den VwGH entscheidungsrelevant.
Stand: 25. September 2018
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