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Verwaltungsgerichtshof ändert Rechtsansicht zum Verzicht auf LuF-Pauschalierung

© Gina Sanders - stock.adobe.com

Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Buchführungsgrenze von € 600.000,00, so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung. Für Zwecke der Umsatzsteuer bedeutet dies, dass die Vorsteuer vom Gesetz in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt wird, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt. Soll beispielsweise aufgrund umfangreicher Vorsteuern auf die Anwendung der LuF-Pauschalierung verzichtet werden, so ist zu beachten, dass entsprechend dem aktuellen Rechtsstand der Verzicht auf die LuF-Pauschalierung nicht nur die Abgabe von UVAs, sondern darüber hinaus eine gesonderte schriftliche Erklärung an das Finanzamt erfordert (siehe Rz. 2916 UStR 2000).

Der Verzicht auf die LuF-Pauschalierung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Geänderte Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) hat im Rahmen seines Erkenntnisses vom 26.3.2025 (Ra 2024/13/0092) nunmehr eine abweichende Auslegung vorgenommen und erachtet die bloße Abgabe einer UVA als ausreichend für einen Verzicht auf die umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung. Eine gesonderte Erklärung ist nach Ansicht des VwGH hier nicht notwendig. Begründet wird dies damit, dass die Abgabe einer UVA dahingehend zu verstehen ist, dass seitens der bzw. des Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach den allgemeinen (umsatzsteuerlichen) Vorschriften begehrt wird.

Stand: 26. August 2025

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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