Sollen aus land- oder forstwirtschaftlichen Urprodukten durch Be- und Verarbeitung neue Erzeugnisse entstehen, so gilt es rechtlich einiges zu beachten.
Gewerberecht
Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) fällt die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte in den Anwendungsbereich der landwirtschaftlichen Nebengewerbe und ist dementsprechend vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Die Be- und Verarbeitung kann dabei auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen, sodass beispielsweise ein Land- oder Forstwirt einen gewerblichen Fleischhauer mit der Schlachtung oder Verarbeitung seiner Tiere beauftragen kann.
Steuerrecht
Die Be- und Verarbeitung zählt steuerrechtlich nur dann zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich dabei um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Dieser liegt – vereinfacht ausgedrückt – vor, wenn die Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung € 45.000,00 (inklusive Umsatzsteuer, Wert ab Veranlagung 2023) jährlich nicht übersteigen. Übersteigen die Einnahmen € 45.000,00 (Wert ab Veranlagung 2023), so liegen vom ersten Cent an Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Liegt hingegen ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, so ist der Gewinn aus der Veräußerung von be- oder verarbeiteten Erzeugnissen stets (auch bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) gesondert zu ermitteln. Im Rahmen der Pauschalierung können dabei Betriebsausgaben mit 70 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) abgezogen werden.
Zukaufsgrenze
Wie für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. Betriebsteil gilt auch für die Be- und Verarbeitung die steuerliche Zukaufsregel. Gemäß dieser dürfen zwar Waren zur Be- und Verarbeitung mit dem eigenen Urprodukt zugekauft werden, jedoch darf der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) aus der Be- und Verarbeitung nicht übersteigen, da sonst ein steuerlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Um die Höhe der Zukäufe jederzeit exakt feststellen zu können, empfiehlt es sich, diese gesondert aufzuzeichnen.
Stand: 23. Februar 2023
Erscheinungsdatum:
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